Rollstuhlfahrer hat Spielraum bei Wahlrecht von Hilfsmitteln

2022-12-21 15:43:13 By : Ms. Leena Wang

Celle (jur). Behinderte Menschen haben im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts ein weitgehendes Wunsch- und Wahlrecht bei der Hilfsmittelversorgung. So darf eine Krankenkasse einen Rollstuhlfahrer nicht auf einen Elektrorollstuhl verweisen, wenn dieser sich ein für die Fortbewegung ebenso geeignetes elektrisch unterstütztes Rollstuhlzuggerät wünscht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 10. Oktober 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 16 KR 421/21).

Im konkreten Fall ging es um einen 49-jährigen querschnittsgelähmten Rollstuhlfahrer, der bislang zu seinem Aktivrollstuhl auch ein mechanisches Zuggerät, ein sogenanntes Handbike, von der Krankenkasse erhalten hatte. Da seine Kraft immer mehr nachließ und er unter zunehmenden Schulterschmerzen litt, beantragte er bei seiner Krankenkasse ein elektrisch unterstütztes Zuggerät. Die Kosten beliefen sich auf 8.630 Euro.

Die Krankenkasse lehnte ab und bot dem Mann stattdessen einen Elektrorollstuhl an. Das elektrisch unterstützte Handbike würde eine „Überversorgung“ bedeuten. Die Basismobilität könne auch mit dem Elektrorollstuhl gesichert werden, der nur die Hälfte koste.

Der Rollstuhlfahrer sah in der damit verbundenen rein passiven Fortbewegung keine angemessene Alternative. Er klagte auf Kostenübernahme für das elektrisch unterstützte Rollstuhlzuggerät.

Das LSG verpflichtete die Krankenkasse mit Urteil vom 13. September 2022 zur Übernahme der Kosten für das gewünschte Hilfsmittel. Die Krankenkasse dürfen den Versicherten nicht gegen seinen Willen auf den Elektrorollstuhl „zur Erschließung des Nahbereichs“ verweisen. Der Kläger benötige auch eine elektrische Unterstützung für sein Mobilitätsbedürfnis. Nach einer an den Grundrechten orientierten Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen und der UN-Behindertenrechtskonvention sei dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen „volle Wirkung“ zu verschaffen.

Dabei müsse ihm „viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände“ gelassen und die Selbstbestimmung gefördert werden. Würde der Kläger mit einem nicht gewünschten Elektrorollstuhl versorgt werden, widerspräche dies seinem Selbstbestimmungsrecht, so das LSG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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